Gesetze / Zweite Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug)
2. ProdSV§ 15 Anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/15#abs-1 (1) Der Hersteller muss die in den Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/15#abs-2 (2) Hat der Hersteller die harmonisierten Normen angewendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind und die alle einschlägigen Sicherheitsanforderungen an das Spielzeug abdecken, so wendet der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang II Modul A des Beschlusses Nr. 768/2008/EG an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GPSGV%202/15#abs-3 (3) Das Spielzeug wird der EG-Baumusterprüfung gemäß § 16 in Verbindung mit dem Verfahren der Konformität mit der Bauart nach Anhang II Modul C des Beschlusses Nr. 768/2008/EG unterzogen, wenn
Änderungsverlauf
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21.10.2015 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (BGBl. I 1786)
BGBl. 2015 I S. 1786
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